Impressum

Impressum

Das Impressum enthält Informationen über das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Informationen gemäß dem E-Commerce Gesetz und dem Mediengesetz sowie Haftungshinweise und Angaben zu externen Links.

Informationen gem. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG):

Name:

Barbara Kleissl, MBA

Anschrift:

Barbara Kleissl · Defreggerstraße 14 · 6020 Innsbruck
Telefon & Fax: +43 676 5556093
Email: info@barbara-kleissl.at
Web: www.barbara-kleissl.at

Berufsbilder:

Im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) BGBl I 1997/108 idF BGBl I 1998/95, I 1999/116, I 2002/65, I 2004/6, I 2005/69, I 2006/90, I 2008/57, I 2008/101 und I 2009/130  ist folgendes Berufsbild verankert:

„§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. (2) Er umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkrankter und Sterbender sowei die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. (3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.“

„§ 12. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ‚Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester‘/ ‚Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger‘ zu führen. (2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ‚Diplomierte Kinderkrankenschwester‘/ ‚Diplomierter Kinderkrankenpfleger‘ zu führen. (3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ‚Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester‘/ ‚Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger‘ zu führen.“

„§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen 1. eigenverantwortliche, 2. mitverantwortliche und 3. interdisziplinäre Tätigkeiten. (2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis §§ 72 spezialisiert werden.“

„§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. (2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: 1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese), 2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose), 3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung), 4. Durchführung der Pflegemaßnahmen, 5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation), 6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, 7. psychosoziale Betreuung, 8. Dokumentation des Pflegeprozesses, 9. Organisation der Pflege, 10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals, 11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und 12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.“

„§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.“

„§ 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfasst jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen. (2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen. (3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere 1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, 2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung, 3. Gesundheitsberatung und 4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.“

„§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfasst die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, 2. Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen, 3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkrankter und sterbender Kinder und Jugendlicher, 4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und 5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.“

„§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern sowie von Menschen mit Intelligenzminderung, 2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen, 3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen, 4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen, 5. psychosoziale Betreuung, 6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und 7. Übergangspflege.“

„§ 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfasst mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung, 2. Berufskunde und Ethik, 3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik, 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung, 5. Management, Organisationslehre und Statistik, 6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen, 7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, 8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.“

Im Bundesgesetz vom 19. 2. 1975 über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) BGBl 1975/137 idF BG BGBl 1994/623 und I 1998/168 sind folgende Inhalte verankert:

„§ 2. (2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverstädnigenwesen, über die Befundaufnhame sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiert unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbidlung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höhreren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, c) volle Geschäftsfähigkeit, d) körperliche und geistige Eignung, e) Vertrauenswürdigkeit, f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dennen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, i) der Abschluss einer Haftpflichversicherung nach § 2a.“

In den Standesregeln – Allgemeine Verhaltensgrundsätze des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs ist der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen folgend beschrieben:

„Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.“

Im Bundesgesetz vom 21. 12. 2006, 494. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung ‚Lehrgang universitären Charakters‘ sowie über die Festlegung der Bezeichnung ‚Akademische SozialmanagerIn‘ und „Akademischer Sozialmanager“ und des akademischen Grades ‚Master of Business Aministration (Sozialmanagement)‘ sind folgende Inhalte verankert:

„§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang ‚Unternehmerisches und Soziales Managment‘ als ‚Lehrgang universitäten Charakters‘ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges ‚Unternehmerisches und Soziales Management‘ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung ‚Akademische Sozialmanagerin‘ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung ‚Akademischer Sozialmanager‘ zu verleihen.“

„§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang ‚Unternehmerisches und Soziales Management‘ als ‚Lehrgang universitären Charakters‘ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges ‚Unternehmerisches und Soziales Management‘ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad ‚Master of Business Administration‘ (Sozialmanagement), abgekürzt ‚MBA‘, zu verleihen.“

Informationen für die Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz:

Name der Medieninhaberin: Barbara Kleissl
Sitz der Medieninhaberin: Innsbruck, Austria

Haftungshinweis:

Ich bin bemüht, richtige, vollständige und aktuelle Informationen auf dieser Webseite bereitzustellen. Ich übernehme aber keinerlei Verantwortung, Garantien oder Haftung dafür, dass die durch diese Webseite bereitgestellten Informationen richtig, vollständig oder aktuell sind. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Externe Links:

Links auf fremde, externe Seiten werden zum Zeitpunkt ihrer Einbindung auf ihre Seriosität überprüft und sind zu diesem Zeitpunkt frei von illegalen Inhalten. Da diese und deren Unterverzeichnisse jedoch nachträglich verändert oder aktualisiert werden können, distanziere ich mich eindeutig von den Inhalten fremder Seiten. Bei Fragen zur Verlinkung schreiben Sie mir ein E-Mail an: info@barbara-kleissl.at